AGB

Stand: 01.03.2020

 

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Online-Shop der FLACO GmbH

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Online-Shop der FLACO GmbH (nachfolgend „Allgemeine Verkaufsbedingungen“) gelten für alle über den Online-Shop unter www.flaco-shop.de mit den Kunden der Firma FLACO GmbH nachfolgend bezeichnet als FLACO, die ab dem 1. April 2020 abgeschlossen Verträge, die überwiegend die Lieferung von Waren (inklusive der darin etwaig enthaltenen Software; die Software ist im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen insoweit Teil der Ware) an den Kunden zum Gegenstand haben. Von FLACO zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

2. Von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten FLACO nicht, auch wenn FLACO nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt.

3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Mit seiner Bestellung bestätigt der Kunde, dass er in seiner Eigenschaft als Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

II. Angebot, Abschluss des Vertrages, Korrektur von Eingabefehlern

1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an FLACO verpflichtet, wenn
- die zu liefernde Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht werden soll, soweit nicht die Ware aufgrund ihrer objektiven Eignung allein für diese Zwecke bestimmt ist,

- die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt,

- die zu liefernde Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird, oder

- mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche, insbesondere die in Ziffer VII.-1.-e) aufgezeigten Grenzen übersteigende Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten, oder

- die zu liefernde Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll.

2. Die Darstellung der Ware im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot von FLACO, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung dar. Über die Schaltfläche „IN DEN WARENKORB LEGEN“ kann der Kunde einzelne Waren in den virtuellen Warenkorb einlegen, ohne dass damit bereits ein Angebot zum Kauf abgegeben wird. Durch anschließendes Klicken der Schaltfläche „ZUR KASSE“ gelangt der Kunde in den weiteren Bestellprozess wie in Ziffer II.-3. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen angegeben.
Der Kunde kann vor Abgabe seiner Bestellung weitere Produkte in den Warenkorb einlegen. Der Kunde kann vor Abgabe seiner Bestellung auch in den Warenkorb gelegte Produkte wieder entfernen, indem er diese durch Auswahl der Schaltflächen „X“ wieder aus dem Warenkorb löscht. Der Kunde kann den Bestellvorgang auch insgesamt abbrechen, indem er den Browser schließt. Erst durch Anklicken des Buttons „Kaufen“ gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellzusammenfassung aufgelisteten Waren ab.

3. Der weitere Bestellprozess bis zur Abgabe der Bestellung gliedert sich in die folgenden fünf Schritte:
- 1. Schritt: Unter „Information“ muss der Kunde die von ihm gewünschte Lieferadresse sowie Angaben zur Firma und zur Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.

- 2. Schritt: Unter „Versand““ werden dem Kunden die Versandkosten angezeigt.

- 3. Schritt: Unter „Zahlung“ werden die Zahlungsmöglichkeiten aufgeführt. Zudem kann der Kunde eine abweichende Rechnungsadresse angeben.

- 4. Schritt: Unter „Überprüfung“ werden dem Kunden neben einer Bezeichnung der Ware die Netto-Zwischensumme, die Versandkosten und die Umsatzsteuer sowie die Gesamtsumme noch einmal übersichtlich dargestellt.

- 5. Schritt: Erst durch Anklicken des Buttons „Kaufen“ gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der aufgelisteten Waren ab.

4. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn FLACO die Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung, die spätestens innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach dem Erhalt der Bestellung des Käufers beim Käufer eingehen muss, annimmt. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar.

5. Mit dem Abschluss des Vertrages wird von FLACO auch bei Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Ware kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen. Weiter übernimmt FLACO keine Garantie für die Ware.

III. Pflichten von FLACO

1. FLACO hat die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. FLACO ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der Auftragsbestätigung von FLACO oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist FLACO aufgrund des Vertrages nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen, Planungsleistungen zu erbringen, die Kompatibilität zu Leistungen oder Produkten anderer Leistender herzustellen oder den Kunden zu beraten.

2. FLACO ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen FLACO geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.

3. FLACO ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art und Qualität, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. FLACO ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist FLACO zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Von FLACO gemachte Leistungsangaben setzen geschultes Personal, die Beachtung der Maschinendokumentationen, gute Einsatzbedingungen insbesondere im Hinblick auf die zu verarbeitenden Materialien und die verwendeten Werkzeuge sowie sachgemäße Wartung und die ausschließliche Verwendung von Originalersatzteilen voraus.

4. Die Lieferung erfolgt CPT (Lieferort: Sitz von FLACO; Bestimmungsort: die vom Kunden im Bestellprozess angegebene „Lieferadresse“) Incoterms 2020. Abweichend von der Klausel CPT Incoterms 2020 ist der Kunde verpflichtet, die im 2. Schritt des Bestellprozesses (siehe Ziffer II.-2. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen) angegebenen Versandkosten zu zahlen. FLACO ist nicht verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen oder die Betriebssicherheit des Transportmittels oder die beförderungssichere Verladung zu überprüfen oder die Ware zu versichern.

5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. FLACO ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen.

6. FLACO ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. FLACO ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der angekündigten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. FLACO erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit FLACO nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.

7. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung.

8. FLACO ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.

IV. Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis nebst der Versandkosten über die im 1.Schritt des Bestellprozesses möglichen Zahlungsarten (siehe Ziffer II.-3. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen) zu bezahlen.

2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die FLACO obliegenden Leistungen einschließlich der bei FLACO üblichen Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.

3. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche
von FLACO werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet, fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 215 BGB findet keine Anwendung.

4. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung ihm sonst obliegender Pflichten und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass FLACO aus dem selben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat oder der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet, fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.

5. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an dem nach Ziffer III.-4. maßgeblichen Bestimmungsort abzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der vereinbarten Klausel der Incoterms 2020 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. von dem Vertrag zurücktritt.

6. Soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist, hat der Kunde ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von FLACO an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben. FLACO ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackung aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen.

7. Der Kunde wird in Bezug auf die von FLACO bezogene Ware keine Geschäfte eingehen oder durchführen, die nach den maßgeblichen Vorschriften insbesondere des Außenhandelsrechts unter Einschluss des US-amerikanischen Exportkontrollrechts verboten sind. Soweit der Kunde nicht sicher ist, dass ein solcher Verbotstatbestand nicht gegeben ist, wird der Kunde schriftlich eine Abstimmung mit FLACO suchen.

V. Mangelhafte Ware

1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II.1., II.5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der vereinbarten Art, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung spürbar von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Verdeckte Mankolieferungen sind sachmangelhafte Lieferungen.Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keinen Sachmangel. In den Fällen des § 478 Abs. 1 BGB kommt es statt des Gefahrübergangs zwischen FLACO und dem Kunden auf den Übergang der Gefahr auf den Verbraucher an.

2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen.

3. Soweit die Auftragsbestätigung von FLACO nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist FLACO insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweichende weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. FLACO haftet vorbehaltlich § 478 Abs. 1 BGB nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. FLACO haftet nicht für Mängel, die infolge einer Verwendung der Ware außerhalb der von FLACO freigegebenen Applikationen oder unter anderen als den von FLACO vorgegebenen Einsatzbedingungen eintreten.

4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von FLACO sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.

5. Der Kunde ist gegenüber FLACO verpflichtet, jede einzelne Lieferung bei Abnahme, unabhängig von einer Umleitung oder Weiterversendung, unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen. Der Kunde ist gegenüber FLACO zudem verpflichtet, diese Untersuchung bei zum Einbau in oder zur Anbringung an eine andere Sache bestimmter Ware unmittelbar vor dem Einbau bzw. Anbringung ein weiteres Mal vorzunehmen und das Ergebnis der Untersuchung schriftlich festzuhalten. Der Kunde wird bei allen Weiterverkäufen von FLACO bezogener Ware sicherstellen, dass seine Abnehmer die in dem vorstehenden Satz begründeten Pflichten als eigene Pflichten gegenüber dem Kunden übernehmen und für den Fall einer weiteren Veräußerung jeweils an die nachfolgenden Abnehmer weitergeben. Die in diesem Absatz begründeten Ansprüche von FLACO verjähren nicht vor Ablauf der Verjährung von Rückgriffsansprüchen.

6. Der Kunde ist gegenüber FLACO verpflichtet, jeden Sachmangel unverzüglich anzuzeigen. Bei offensichtlichen Sachmängeln beginnt die Frist mit der Ablieferung der Ware. Bei Sachmängeln, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen erkennbar sind oder hätten erkannt werden müssen, beginnt die Frist, sobald diese Untersuchung hätte beendet sein müssen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Ein aufgrund der Untersuchung nach Ziffer V.-5. Satz 2 aufgedeckter Mangel ist vor dem Einbau bzw. der Anbringung anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an FLACO zu richten und so präzise abzufassen, dass FLACO ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von FLACO sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von FLACO Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben. Klarstellend wird festgehalten, dass eine Untersuchung keine notwendige Voraussetzung für eine Rüge ist.

7. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-6. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe sowie nach Maßgabe von § 445a BGB Aufwendungsersatz geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von FLACO bestehen vorbehaltlich der Rückgriffsregelungen nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei FLACO für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss) wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weitergehenden Ansprüche des Kunden oder Ansprüche nichtvertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit FLACO den Mangel vorsätzlich verschwiegen hat. Einlassungen von FLACO zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.

8. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit FLACO getroffenen Vereinbarungen sind, oder soweit der Kunde in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern bei Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften und/oder auf Basis der zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern getroffenen Vereinbarungen nicht für die Lieferung mangelhafter Ware einstehen müsste.

9. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er ohne Verzicht auf die gesetzlichen und in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen und Einwendungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB, berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von FLACO Nacherfüllung zu verlangen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von FLACO. FLACO trägt die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht durch eine Verwendung der Ware außerhalb Deutschlands erhöhen; FLACO trägt die Mehrkosten einer Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware außerhalb Deutschlands verwendet wird, nur dann, wenn FLACO vor Vertragsschluss auf eine Verwendung außerhalb Deutschlands hingewiesen wurde. Der Kunde ist nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Geringhaltung der für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu ergreifen.

10. Die Einschaltung Dritter zur Behebung von Mängeln bedarf grundsätzlich der Zustimmung von FLACO.

11. Für den Fall, dass die Nacherfüllung als unwirtschaftlich abgelehnt wird, endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung von dem Vertrag zurückzutreten. Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist in den Fällen des § 445a BGB eine Fristsetzung nicht erforderlich. FLACO ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.6. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung entweder dadurch, dass FLACO die Ware derart verändert, dass der Rechtsmangel nicht mehr besteht oder durch Erlangung einer Lizenz.

12. Mit Ausnahme der in Ziffer V.-13. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung neuer mangelhafter Ware ein (1) Jahr und wegen gebrauchter mangelhafter Ware sechs (6) Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

13. Abweichend von Ziffer V.-12 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
- für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Ansprüche, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht);

- wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;

- wenn die Ansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;

- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;

- bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware;

- bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB

- für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;

- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;

- für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen, es sei denn die mangelhafte Ware wurde durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet.

 

Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

VI. Rücktritt

1. Neben der Regelung in Ziffer V.11. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die FLACO obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, FLACO mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von FLACO gemäß Ziffer VII.1.c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an FLACO gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar an FLACO zu erklären.

2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist FLACO berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber FLACO oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von FLACO nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn FLACO unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn FLACO die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen nicht von FLACO zu vertretenden Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

VII. Schadensersatz

1. Ausgenommen die Haftung
- nach dem Produkthaftungsgesetz,

- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,

- wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache,

- wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB,

- für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie

- für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, ist FLACO wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.

b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V.und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.

c) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit haftet FLACO nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

d) Im Falle der Haftung ersetzt FLACO den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für FLACO bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war und für den Kunden nicht abwendbar ist.

e) Im Falle der Haftung von FLACO ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5%, maximal auf 5% des Nettokaufpreises der vom Verzug betroffenen Ware begrenzt. Sollte die Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht jedoch im Zusammenhang mit der Lieferung von Ware erfolgen, beispielsweise in Form der Lieferung mangelhafter Ware, dann ist die Schadensersatzhaftung von FLACO auf 200% des Nettokaufpreises der betroffenen Ware begrenzt, sofern dies geringer ist als der im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für FLACO bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden.

f) Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er FLACO schriftlich aufgefordert hat, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen und bei ausbleibender Leistung Schadensersatz statt der ganzen Leistung innerhalb angemessener Frist nach Eintritt der für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung berechtigenden Umstände schriftlich und unmittelbar gegenüber FLACO verlangt.

g) FLACO ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von FLACO persönlich wegen der Verletzung FLACO obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.

2. Die vorstehenden Bestimmungen in Ziffer VII.-1. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten vorbehaltlich
- § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei FLACO für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);

- § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs); sowie vorbehaltlich

- der von FLACO zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB zutragenden Aufwendungen, sofern es sich bei der von FLACO verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt,
auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.

3. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von FLACO ist der Kunde gegenüber FLACO zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs zahlt der Kunde die angemessenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung, mindestens jedoch eine Pauschale von € 40,00 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.

b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist FLACO bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von FLACO gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15% des jeweiligen Nettokaufpreises zu verlangen.

4. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Aufwendungs- und Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.

5. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von FLACO bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von FLACO gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von FLACO zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von FLACO die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von FLACO zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an FLACO ab; FLACO nimmt die Abtretung an.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde FLACO umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an FLACO abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und FLACO unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an FLACO abgetreten; FLACO nimmt die Abtretung an.

4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an FLACO zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an FLACO ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an FLACO ab. FLACO nimmt die Abtretungen an.

5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an FLACO abgetretene Forderungen treuhänderisch für FLACO einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von FLACO eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an FLACO weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von FLACO vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an FLACO ab. FLACO nimmt die Abtretung an.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für FLACO als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für FLACO hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von FLACO gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von FLACO kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf FLACO und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für FLACO.

7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. FLACO ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird FLACO auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von FLACO bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von FLACO im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird FLACO auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.

8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen FLACO oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann FLACO dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. FLACO ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.

9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist FLACO berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger FLACO zustehender Rechte verpflichtet, an FLACO die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1% des Nettowarenwertes zu zahlen.

IX. Sonstige Regelungen

1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von FLACO im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet.

3. Der Kunde wird FLACO unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und FLACO unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.

4. Ohne Verzicht von FLACO auf weitergehende Ansprüche, stellt der Kunde FLACO uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher verschuldensunabhängiger Bestimmungen gegen FLACO erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die wie z.B. die Darbietung des Produktes durch den Kunden oder sonstige, von dem Kunden kontrollierte Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von FLACO gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der FLACO entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.

5. An von FLACO in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich FLACO alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.

6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von FLACO.

7. Der Kunde hat das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung mit der Ware gelieferter Software. Die Nutzung der Software ohne Zusammenhang mit der gelieferten Ware sowie die Weitergabe der Software an Dritte sind nicht gestattet.

8. Der Betrieb der von FLACO gelieferten Maschinen ist ausschließlich mit den Steuerungssystemen von FLACO und den von FLACO vorgegebenen Hard- und Softwarekomponenten zulässig. Für die Folgen kundenseitiger Eingriffe in das Steuerungssystem übernimmt FLACO keinerlei Verantwortung.

9. Der Vertragstext wird von FLACO nicht gespeichert und kann von dem Kunden später nicht mehr eingesehen werden. Die Bestelldaten und der Vertragstext werden dem Kunden jedoch nach Eingang der Bestellung in der Bestelleingangsbestätigung per E-Mail zugesendet, so dass der Kunde diese selbst speichern und ausdrucken kann. Zudem erhält der Kunde die Bestelldaten und den Vertragstext auch mit der Auftragsbestätigung von FLACO. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen kann der Kunde bei FLACO anfordern oder auf der Homepage von FLACO im Online-Shop herunterladen.

10. Art. 246 c Nr. 5 EGBGB findet keine Anwendung. Ein Vertragsschluss ist möglich in deutscher Sprache.

X. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Der Lieferort folgt aus der nach Ziffer III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbarten Incoterm-Klausel. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von FLACO mit dem Kunden ist 33334 Gütersloh. Diese 10 Regelungen gelten auch, wenn FLACO für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind.

2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von FLACO mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

3. Alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung sowie Insolvenzstreitigkeiten werden nach der zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Köln, die Sprache deutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für 33334 Gütersloh zuständigen Gerichte vereinbart. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist FLACO jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht und unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für 33334 Gütersloh zuständigen Gericht, vor den Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.
 

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